Ausgangslage des Verfahrens
Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer bereits dann einen besonderen Kündigungsschutz beanspruchen kann, wenn er während der Probezeit die Gründung eines Betriebsrats anstoßen möchte. Zu klären war damit insbesondere, welche Anforderungen das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) an den Sonderkündigungsschutz stellt und ab welchem Zeitpunkt dieser Schutz einsetzt.
Der Entscheidung lag ein Kündigungsschutzverfahren zugrunde, in dem sich der Arbeitnehmer gegen eine während der Probezeit ausgesprochene Kündigung wandte und sich auf einen besonderen Schutz wegen beabsichtigter Betriebsratsgründung berief. Quelle der Darstellung ist die veröffentlichte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München (LAG München, Urteil vom 19.02.2025, Az. 10 SLa 225/24), abrufbar u. a. unter: https://urteile.news/LAG-Muenchen_10-SLa-225_Kein-Sonderkuendigungsschutz-fuer-Mitarbeiterder-in-Probezeit-Betriebsrat-gruenden-moechte~N35778.
Rechtlicher Rahmen: Kündigungsschutz in Probezeit und Sonderkündigungsschutz
Kündigung in der Probezeit
Während der Probezeit gelten regelmäßig erleichterte Kündigungsmöglichkeiten, insbesondere aufgrund verkürzter Kündigungsfristen. Unabhängig davon kann in bestimmten Konstellationen ein besonderer Kündigungsschutz eingreifen, der nicht an die allgemeine Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes gekoppelt ist.
Sonderkündigungsschutz bei Betriebsratsbezug
Das BetrVG sieht für bestimmte Personen, die in die Wahl eines Betriebsrats eingebunden sind oder bestimmte Funktionen wahrnehmen, einen besonderen Schutz vor Kündigungen vor. Dieser Schutz dient der Sicherung einer freien und unbeeinflussten Betriebsratsarbeit und der ungestörten Durchführung von Wahlen. Maßgeblich ist dabei jedoch, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Zeitpunkt bereits erfüllt sind.
Kernaussage des LAG München
Das LAG München hat einen Sonderkündigungsschutz in der Konstellation verneint, in der ein Arbeitnehmer zwar die Gründung eines Betriebsrats beabsichtigt bzw. vorbereitende Schritte erwägt, aber (noch) nicht in einer Weise tätig geworden ist, die nach dem BetrVG den besonderen Kündigungsschutz auslöst.
Nach der Entscheidung genügt es nicht, dass ein Arbeitnehmer lediglich die Absicht verfolgt, einen Betriebsrat zu gründen oder dies im Betrieb thematisiert. Entscheidend ist vielmehr, ob eine gesetzlich relevante Position oder Handlung vorliegt, an die das BetrVG den Sonderkündigungsschutz konkret anknüpft.
Abgrenzung: Absicht, Vorbereitung und geschützte Tätigkeit
Keine Schutzwirkung allein durch Gründungsabsicht
Die bloße Motivation, einen Betriebsrat ins Leben zu rufen, begründet nach der vom LAG München zugrunde gelegten Wertung keinen eigenständigen Sonderkündigungsschutz. Der Schutzmechanismus des BetrVG setzt an klar bestimmbaren Stadien und Rollen an und nicht bereits an der Innerhaltung oder einer allgemeinen Zielsetzung.
Anknüpfung an formalisierte Schritte
Sonderkündigungsschutz entsteht nach dem gesetzlichen Konzept erst dort, wo sich die Mitarbeit an oder die Einbindung in ein geregeltes Wahl- oder Bestellungsverfahren konkretisiert und nach außen erkennbar in einer vom Gesetz erfassten Form niederschlägt. Das Gericht hat damit die Bedeutung formaler, nachweisbarer Anknüpfungspunkte hervorgehoben.
Einordnung der Entscheidung für die betriebliche Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die Systematik des BetrVG: Der besondere Schutz knüpft nicht an jede Tätigkeit an, die in einem weiten Sinn mit der Bildung eines Betriebsrats zusammenhängt, sondern an die gesetzlichen Tatbestände, die der Gesetzgeber ausdrücklich geschützt hat. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass in der Probezeit grundsätzlich keine zusätzlichen Schutzwirkungen eintreten, solange nicht ein spezieller gesetzlicher Schutz tatbestandlich eröffnet ist.
Hinweis zur Quellenlage
Die vorstehende Darstellung beruht auf der veröffentlichten Gerichtsentscheidung des LAG München (Urteil vom 19.02.2025, Az. 10 SLa 225/24) sowie der Berichterstattung unter https://urteile.news/LAG-Muenchen_10-SLa-225_Kein-Sonderkuendigungsschutz-fuer-Mitarbeiterder-in-Probezeit-Betriebsrat-gruenden-moechte~N35778. Eine darüberhinausgehende Tatsachenermittlung ist damit nicht verbunden; es wird ausschließlich der veröffentlichte Inhalt der Entscheidung im rechtlichen Kontext wiedergegeben.
Überleitung: Klärungsbedarf bei Kündigungen und betrieblicher Mitbestimmung
Fragen an der Schnittstelle von Probezeit, Kündigung und betrieblicher Mitbestimmung betreffen häufig die genaue Einordnung des konkreten Sachverhalts in die gesetzlichen Tatbestände und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Wenn hierzu im Einzelfall rechtliche Aspekte zu prüfen sind, finden Sie Informationen zur Kontaktaufnahme bei MTR Legal unter: Rechtsberatung im Arbeitsrecht.