Gesetzliche Erbfolge als Ordnungssystem
Soweit eine letztwillige Verfügung nicht besteht oder nicht sämtliche Vermögenswerte erfasst, richtet sich die Vermögensnachfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzliche Erbfolge ist dabei nicht zufallsbasiert, sondern folgt einem gestuften System. Maßgeblich ist, welche Verwandten in welcher Nähe zum Erblasser stehen und ob daneben ein Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner vorhanden ist.
Die Einordnung erfolgt nach Ordnungen. Eine höhere Ordnung schließt nach dem gesetzlichen Grundprinzip die nachrangigen Ordnungen von der Erbfolge aus, solange mindestens eine erbberechtigte Person der höheren Ordnung vorhanden ist.
Ordnungen der Verwandtenerbfolge
Erben erster Ordnung
Zur ersten Ordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers, also insbesondere Kinder sowie weitere Nachkommen. Ist ein Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht erbberechtigt, etwa weil es vorverstorben ist, tritt grundsätzlich dessen Stamm an die Stelle. Die gesetzliche Verteilung orientiert sich an Stämmen: Jeder Stamm erhält den gleichen Anteil; innerhalb eines Stammes erfolgt sodann die Aufteilung auf die jeweiligen Nachkommen nach den gesetzlichen Regeln.
Erben zweiter Ordnung
Gibt es keine Erben der ersten Ordnung, kommt die zweite Ordnung zum Zuge. Hierzu gehören die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, mithin insbesondere Geschwister des Erblassers und deren Nachkommen. Auch in dieser Ordnung gilt das Repräsentations- und Eintrittsprinzip: Leben beide Eltern, erben sie grundsätzlich zu gleichen Teilen; ist ein Elternteil weggefallen, fällt dessen Anteil in der Regel an dessen Abkömmlinge.
Erben dritter Ordnung
Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Maßgeblich ist die Aufteilung nach Großelternlinien. Leben Großeltern nicht mehr, treten deren Kinder und weitere Nachkommen in deren Position ein. Diese Ordnung wird nur relevant, wenn weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung vorhanden sind.
Weitere Ordnungen
Sind auch keine Erben der dritten Ordnung vorhanden, sieht das Gesetz weitere Ordnungen vor, die an entferntere Vorfahren und deren Nachkommen anknüpfen. Auch hierbei gilt der Vorrang der näheren vor der entfernteren Ordnung. In der praktischen Fallbearbeitung spielt dies typischerweise bei fehlender unmittelbarer Familienbindung eine Rolle.
Stellung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern
Grundsätzliche Beteiligung neben Verwandten
Der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner ist neben Verwandten regelmäßig gesetzlicher Erbe. Die konkrete Quote ist davon abhängig, welche Verwandten zur Erbfolge berufen sind und welcher güterrechtliche Rahmen während der Ehe maßgeblich war. Die gesetzliche Erbquote kann sich daher nicht isoliert, sondern nur im Zusammenspiel mit der jeweiligen Verwandtenordnung und dem Güterstand bestimmen.
Abhängigkeit von Ordnung und Güterstand
Neben Erben der ersten Ordnung ist der Anteil des Ehegatten anders ausgestaltet als neben Erben der zweiten Ordnung oder wenn nur noch entferntere Ordnungen existieren. Zusätzlich kann der gesetzliche Güterstand Einfluss auf die rechnerische Erbquote haben. Die gesetzlichen Regelungen sind insoweit typisierend und knüpfen an das familien- und güterrechtliche Verhältnis an.
Verteilungsmechanismen innerhalb einer Ordnung
Grundsatz der Gleichbehandlung nach Stämmen
In den Ordnungen, die auf Abkömmlinge oder auf die Abkömmlinge der Eltern und Großeltern abstellen, erfolgt die Zuweisung der Erbteile nach dem Stammprinzip. Das bedeutet: Zunächst wird ermittelt, welche Stämme vorhanden sind; anschließend wird innerhalb des jeweiligen Stammes verteilt. Dadurch wird vermieden, dass eine größere Anzahl von Nachkommen eines Stammes die Quote eines anderen Stammes reduziert.
Eintrittsrecht bei Wegfall eines Erben
Fällt eine Person weg, die an sich zur Erbfolge berufen wäre (etwa durch Vorversterben), sieht das Gesetz für bestimmte Konstellationen den Eintritt der Nachkommen vor. Die Erbfolge „wandert“ dabei nicht beliebig, sondern folgt der gesetzlich vorgegebenen Stellvertretung innerhalb der jeweiligen Linie.
Grenzen der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge greift nur, soweit keine wirksame letztwillige Verfügung vorliegt oder soweit eine Verfügung nicht sämtliche Rechtspositionen abdeckt. Darüber hinaus können einzelne gesetzliche Rechtspositionen durch besondere erbrechtliche Regelungen beeinflusst werden. Die konkrete Ermittlung der Erbquoten setzt regelmäßig eine strukturierte Prüfung der Familienverhältnisse, des güterrechtlichen Status und etwaiger vorrangiger Regelungen voraus.
Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Die gesetzliche Erbfolge ist durch ein Ordnungs- und Quotenmodell geprägt, das im Einzelfall von mehreren Faktoren abhängt und in der praktischen Anwendung eine genaue Bestandsaufnahme der maßgeblichen familiären und güterrechtlichen Verhältnisse erfordert. Sofern hierzu Klärungsbedarf besteht, finden Betroffene und Beteiligte bei MTR Legal Rechtsanwälte unter dem folgenden Link weitere Informationen zur Rechtsberatung im Erbrecht.